Zahlt eine private Lebensversicherung versehentlich über die vertragliche Laufzeit hinaus, sind diese Zahlungen in voller Höhe zu versteuern. Nur die vertragsgemäßen Leistungen sind mit dem Ertragsanteil anzusetzen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden‑Württemberg sind solche ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Müssen solche zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden, stellen diese im Jahr der Rückzahlung negative Einkünfte dar. Eine Verrechnung mit den übrigen Einkünften ist jedoch nicht möglich, da bei steuerpflichtigen sonstigen Einkünften ein Verrechnungsverbot besteht.