Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch ersatzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.