Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines bestimmten Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

In einem Partnerschaftsvertrag hatte sich Franchisenehmer A verpflichtet, für überregionale Werbung jährlich einen Festbetrag an den Franchisegeber B zu zahlen. A erwarb dadurch unmittelbar einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch B.

A setzte die Zahlungen für die Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen war der Auffassung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und aktivierte die gezahlten Gebühren als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden.

Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.